Instanzenzug: S 22 AS 1209/13 S 22 AS 1210/13 S 22 AS 1218/13
Gründe:
I
1In allen drei Verfahren hat der Beklagte Anträge des Klägers nach § 44 SGB X beschieden. Er hat jedoch erst nach Ablauf der in § 88 Abs 2 SGG vorgesehenen Frist von drei Monaten Widerspruchsbescheide erteilt. Die Widersprüche datierten vom 11.12.2012 und die Widerspruchsbescheide vom 15.3.2013; dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.3.2013 zugestellt. Am 14.3.2013 hatte der Kläger Untätigkeitsklagen erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG stand in allen drei Verfahren zunächst die Frage der Tragung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im Mittelpunkt der Erörterungen. Der anwaltlich vertretene Kläger beantragte sodann festzustellen, dass der Beklagte über die Widersprüche ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden habe. Das SG hat die Klagen abgewiesen und hat ebenso wie das LSG in seinen Berufungsentscheidungen angenommen, die Klagen seien nach Erteilung der Widerspruchsbescheide unzulässig. Es mangele den Fortsetzungsfeststellungsklagen an der Erledigung der Untätigkeitsklagen ( und Beschlüsse des ). Das LSG hat die Revisionen nicht zugelassen.
2Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden an das BSG und macht Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
II
3Die Beschwerden sind unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - allein darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
5Unabhängig davon, ob das LSG verfahrensfehlerhaft angenommen hat, vor der zulässigen Änderung der Klagen von Untätigkeits- in Fortsetzungsfeststellungsklagen bedürfe es der Erklärung der Erledigung der Verpflichtungsklagen (s hierzu - SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 23, indem es ausführt, mit dem Erlass des ablehnenden Verwaltungsaktes habe sich die Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt), hat der Kläger die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargetan. Er rügt nach Auslegung seines Vorbringens den Erlass von Prozess- anstelle von Sachurteilen. Denn er führt aus, dass dann, wenn die Fortsetzungsfeststellungsklagen nicht wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen worden wären, das Gericht Sachentscheidungen getroffen hätte. Insoweit fehlt es jedoch an Darlegungen dazu, dass die Fortsetzungsfeststellungsklagen hier, unter Außerachtlassung der Rechtsauffassung des LSG, ansonsten zulässig gewesen wären, sodass das Gericht überhaupt zu Sachentscheidungen hätte kommen können. Derartige Ausführungen waren insbesondere im Hinblick auf den vom Kläger in Bezug genommenen § 131 Abs 1 S 3 SGG auch erforderlich.
6Nach § 131 Abs 1 S 3 SGG spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar hat das BSG bereits befunden, dass auch nach Erledigung einer Untätigkeitsklage der Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage möglich sei ( 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244, 245 f = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 S 2 f). Allerdings setzt dies nach dem Wortlaut des § 131 Abs 1 S 3 SGG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus, also die Behauptung der Wiederholungsgefahr der Handlung des Beklagten (vgl 14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244, 246 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1 S 3; - Juris RdNr 6). Hierzu mangelt es an Darlegungen des Klägers. So hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, dass - insbesondere wegen gleichgelagerter Konstellationen - und warum zu befürchten sei, dass der Beklagte die Frist auch in zukünftigen Verfahren nicht einhalten werde.
7Auch im Hinblick auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen mangelt es an Darlegungen zu den tatsächlichen Umständen, die dem Senat - zumindest allein anhand der Beschwerdebegründungen - eine Beurteilung der geltend gemachten Verfahrensfehler "Prozess- anstelle von Sachurteilen" nicht erlauben (s hierzu auch - Juris RdNr 4). Soweit das Begehren sich, was nach Erlass der mit der Untätigkeitsklage ursprünglich begehrten Widerspruchsbescheide naheliegen könnte, allein auf günstige(re) Kostenentscheidungen in den Fortsetzungsfeststellungsverfahren richten sollte, hätte dazu insbesondere dargelegt werden müssen, inwiefern der nach Erlass der Widerspruchsbescheide verbliebene Wert der Beschwerdegegenstände im maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegungen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 19 f mwN) noch die Berufungssummen des § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG erreichte und inwiefern der Zulässigkeit der Berufungen und damit auch der Sachentscheidungen in den angestrebten Revisionsverfahren nicht § 144 Abs 4 SGG entgegenstand bzw -steht, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
8Derartiger Vortrag wäre im Übrigen auch im Hinblick auf das Erfordernis der Darlegung des Beruhens der Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler von Nöten gewesen. Denn der hier bezeichnete Verfahrensfehler des LSG, die Sachentscheidungen von der Erklärung der Erledigung der Untätigkeitsklagen abhängig zu machen, wäre dann unbeachtlich, wenn es für eine Sachentscheidung an einer anderen Zulässigkeitsvoraussetzung mangelte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
VAAAF-76541