Instanzenzug:
Gründe
1Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
21. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, [...] Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
32. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte Dr. M. vertreten worden, die die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend hat Rechtsanwalt K. die weitere Vertretung des Klägers übernommen und später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
4a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten Dr. M. gekündigt und zur Begründung auf die Rücknahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M. ohne Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte. Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M. massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung von Rechtsanwalt Dr. M. keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegenbringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
5b) Soweit Rechtsanwalt K. für den Kläger tätig geworden ist, macht der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K. kein Mandat erteilt. Dieser habe keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K. gewandt hat, eine Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
Fundstelle(n):
CAAAF-76517