BGH Beschluss v. - 4 StR 134/15

Gründe

1Der Senat hat das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Angeklagten O. und L. , soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldspruch und im Strafausspruch geändert und die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten sowie das Rechtsmittel des Angeklagten K. als unbegründet verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof rechtzeitig eingegangenen Schriftsätzen ihrer Verteidiger haben die Verurteilten O. und L. hiergegen die Anhörungsrügen erhoben.

2Die Rechtsbehelfe sind unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO vor.

31. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 3. März 2016 weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilten zuvor nicht gehört worden sind.

4Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Angeklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

5Dem Senat lagen bei seiner Beratung und Beschlussfassung sämtliche Schriftsätze der Verteidiger aller Angeklagten vor. Von deren Inhalt hat der Senat im Einzelnen Kenntnis genommen; auch die Ausführungen der Revisionen zu der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Schadensberechnung waren Gegenstand der Beratung. Es ist im Übrigen schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen von Verfahrensbeteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. u.a. ; Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 519/14). Dies ergibt sich im vorliegenden Fall jedenfalls auch aus dem Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss, soweit es die Revision des Angeklagten K. betrifft, auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 16. Oktober 2015 Bezug genommen hat; der Generalbundesanwalt hat in dieser Antragsschrift - und im Wesentlichen gleichlautend auch in den Antragsschriften die beiden anderen Angeklagten betreffend - eingehende Ausführungen zur Frage der Schadensberechnung gemacht.

62. Aus der in den Begründungen der Anhörungsrügen beanstandeten Formulierung des Senats unter Tz. 9 und 10 seines Beschlusses vom 3. März 2016 ergibt sich jedenfalls keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 356a StPO.

Fundstelle(n):
OAAAF-76497