Kindergeld | Beweislast für gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (FG)
Die Darlegungs- und Beweislast für
das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen
Aufenthaltes im Inland obliegt im Kindergeldverfahren dem Antragsteller
(; Revision nicht
zugelassen).
Hintergrund: Kindergeldberechtigt sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur Personen, die über einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügen. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird (§ 8 AO). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO hat derjenige im Inland, der mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten unterbricht.
Sachverhalt: Der Kläger stellte Antrag auf Kindergeld für seine zwei Kinder, die bei ihrer Mutter in Polen leben. Er gab eine inländische Adresse an und legte eine Meldebestätigung und eine Gewerbeanmeldung aus 2009 vor. Die Familienkasse bat um Vorlage diverser Unterlagen, insbesondere um den Nachweis von Mietzahlungen. Der Kläger legte Schreiben einer Firma vor, in denen diese bestätigte, dass die von ihr angemietete Wohnung von der Firma des Klägers genutzt werden dürfe und dass die entsprechende Wohnung vom August 2012 bis Mai 2013 von der Firma des Klägers genutzt worden sei. Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld ab, da die bisher eingereichten Unterlagen nicht ausreichend seien und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht nachgewiesen worden sei. Dieser Ansicht folgte das FG Hamburg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Der Kläger ist nicht kindergeldberechtigt, denn er hat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland dargelegt.
Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen.
Melderechtliche Angaben sind unerheblich. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes obliegt dem Kläger.
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht ausreichend. Insbesondere ist es nicht entscheidend, dass der Kläger im Inland gemeldet ist.
Die vom Kläger eingereichten Unterlagen genügen auch nicht, um einen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO im Inland annehmen zu können.
Quelle: NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
PAAAF-76449