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BFH 10.03.2016 VI R 58/14, BBK 13/2016 S. 622

Lohn und Gehalt | Haftpflichtversicherung einer Sozietät kein Arbeitslohn

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung durch eine Anwaltssozietät führt bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn, auch wenn die Berufshaftpflichtversicherung für die Beratungsfehler der angestellten Rechtsanwälte einsteht. Die Berufshaftpflichtversicherung dient nämlich der eigenen Berufstätigkeit der Sozietät.

[i]Bloße Reflexwirkung ist kein geldwerter VorteilZwar wirkt eine Berufshaftpflichtversicherung der Sozietät für den angestellten Anwalt positiv, weil ein Mandant nicht gegen den angestellten Anwalt gerichtlich vorgehen wird, wenn sein Anspruch von der Haftpflichtversicherung der Sozietät befriedigt wird. Dies ist aber lediglich eine sog. Reflexwirkung, die keinen geldwerten Vorteil darstellt.

[i]Angestellter Anwalt als ScheinsoziusDies gilt selbst dann, wenn der angestellte Anwalt ein sog. Scheinsozius ist und als Schein...

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