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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 263/15

Gesetze: AO § 16FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 ZAO Abschnitt XV (1) Nr. 1

Sachliche Zuständigkeit eines Finanzamts: Auslegung von Zuständigkeitsregelungen

Leitsatz

1. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gem. § 16 AO nach dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG sieht vor, dass die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Finanzamt Zuständigkeiten übertragen kann. Für Hamburg ist die Zuständigkeit für die Finanzämter in der Anordnung über die Zuständigkeiten für Finanzämter vom geregelt.

2. Abschnitt XV (1) Nr. 1 ZAO setzt wegen des Begriffs des Binnenschiffers eine natürliche Person voraus.

Fundstelle(n):
UAAAF-76375

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2016 - 6 K 263/15

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