Ausübung von Aktienoptionen (sog. Stock
Options) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz
1. Die Gewährung eines Optionsrechts
kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen.
2. Der Lohn fließt nicht schon
mit der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien
verbilligt zu erwerben, sondern grundsätzlich erst mit Ausübung der
Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst.
3. Der Vorteil aus einer Optionsgewährung
fließt dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu,
dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass der
Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche
anderweitige Verwertung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über
das Recht verfügt, so etwa, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm zugewandtes Aktienankaufsrecht
gegen Entgelt verzichtet.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 6 Nr. 7 DStRE 2017 S. 395 Nr. 7 GAAAF-76371
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.04.2016 - 6 K 81/15
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