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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 1439/14

Gesetze: AO § 89 Abs. 2KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6KStG § 4 Abs. 1KStG § 5 S. 1 StrG BW § 5 Abs. 6 StVO§ 44 Abs. 1 StVO§ 45 Abs. 1 StVO§ 45 Abs. 3 StVO§ 314 StVG § 6a Abs. 6 S. 1 KAG B-W § 2

Verbindliche Auskunft

Körperschaftsteuer

steuerliche Einordnung der Vermietung öffentlicher Parkplätze durch eine Gebietskörperschaft

Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

1. Die Vermietung öffentlicher Parkflächen durch eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts ist hoheitlich und erfolgt nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, wenn der überwiegende Teil der Parkfläche dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, deren Überlassung zu Parkzwecken aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt und die Einhaltung der Parkbestimmungen durch den Verkehrsüberwachungsdienst der Gemeinde überwacht wird.

2. Voraussetzung für eine hoheitliche Tätigkeit ist, dass diese nicht zu den gleichen Bedingungen wie bei privaten Wirtschaftsteilnehmern ausgeübt wird.

3. Das FA ist auch vor der Ergänzung des § 89 Abs. 2 AO durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom (BGBl I 2006, 2098) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die außerhalb einer Betriebsprüfung erteilte Zusicherung gebunden.

Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 641 Nr. 17
KÖSDI 2016 S. 19915 Nr. 8
SAAAF-76354

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.04.2016 - 10 K 1439/14

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