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Track 07 | Umsatzsteuer: Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern
Infolge der gestiegenen Zahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern vermieten oder verpachten Unternehmer vermehrt Gebäude an die öffentliche Hand oder die Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften. Welche umsatzsteuerlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind, hat die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung aufgezeigt. Wichtig ist die Klarstellung, dass es im Hinblick auf eine langfristige Vermietung nicht auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts der untergebrachten Personen ankommt.
Infolge der gestiegenen Zahl von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern vermieten oder verpachten Unternehmer vermehrt Gebäude an die öffentliche Hand oder an die Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften. Was dabei aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten ist, hat jüngst die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main aufgezeigt.
Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist bekanntlich nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG: Es muss sich um eine langfristige Vermietung handeln. Die kurzfristige Beherbergung von Fremden ist nicht begünstigt. In diesem Zusammenhang ist die Aussage der OFD erfreulich: Es ist auf die Laufzeit der Verträge abzustellen und nicht auf die Dauer des tatsächlichen Aufenthalt...