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Lohnsteuer | Berücksichtigung von Aufwendungen für teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. Arbeitsecke), können nach dem nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den , BStBl 2016 II S. 265).
Der Leitsatz dieser Entscheidung betrifft nur einen der beiden Streitpunkte, die Gegenstand des Verfahrens waren. Die sog. Arbeitsecke nämlich, die nach dem Arbeitszimmer-Beschluss des Großen Senats des BFH nicht mehr zu abziehbaren Aufwendungen führen kann. Der zweite, sicherlich ebenso wichtige Teil der Entscheidung betrifft die Anwendung der 1 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf einen zweisitzigen VW-Transporter mit g...BStBl 2016 II S. 265