BGH Beschluss v. - I ZR 101/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat der Senat der Klägerin gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufgegeben, eine weitere Prozesskostensicherheit in Höhe von 7.000 € zu stellen. Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin beantragt, diesen Beschluss im Hinblick auf eine von ihr unstreitig geleistete Zahlung auf die Prozesskosten in Höhe von 9.358,03 € dahin abzuändern, dass keine weitere Prozesskostensicherheit zu leisten ist.

2II. Der Beschluss vom ist aufzuheben und der Antrag der Beklagten auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist zurückzuweisen, weil im Hinblick auf die bereits geleistete Prozesskostensicherheit in Höhe von 16.000 € und die unstreitig geleistete Zahlung in Höhe von 9.358,03 € kein weiteres Sicherungsbedürfnis besteht. Erweist sich die zunächst angeordnete Sicherheit als zu hoch, kann der Kläger analog § 112 Abs. 3 ZPO Herabsetzung der Sicherheit verlangen (vgl. Schulz in MünchKomm./ZPO, 4. Aufl., § 112 Rn. 14). Entsprechend ist die Anordnung einer weiteren Sicherheitsleistung, die sich als überhöht erweist, aufzuheben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAF-75930