Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten am wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil durch Beschluss vom gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Schuldsprüchen wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung und einer der Betrugstaten sowie hinsichtlich einer Einzelgeldstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Betrugstat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstrafe erneut eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils einem Euro verhängt. Die neue Gesamtstrafe hat es auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt.
2Gegen das Urteil hat der Angeklagte am rechtzeitig Revision eingelegt und diese fristgerecht durch Schriftsatz vom begründet. Ohne sachlichen Grund ist das Verfahren in der Folgezeit nicht gefördert worden. Erst mit Bericht vom sind die Akten von der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt übersandt worden. Dadurch ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Dies hat der Senat auch ohne entsprechende Rüge der Revision von Amts wegen festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1; vom - 4 StR 575/13 mwN; vom - 2 StR 179/13 mwN; vom - 3 StR 36/08).
3Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 14 Monaten genügt im vorliegenden Fall deren Feststellung. Die Verzögerung ist erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung geschehen. Bereits am Tag der Urteilsverkündung ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden. Nach dem dargestellten Verfahrensablauf konnte sich eine den Angeklagten belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens nur noch auf die Höhe einer Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe beziehen; letztere war durch die Höhe der bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafen weitgehend vorbestimmt. Zudem hat der Angeklagte bereits fast 23 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt (UA S. 23), so dass er keinen längerdauernden Freiheitsentzug mehr zu befürchten hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
EAAAF-75929