Einkommensteuer | Verluste aus Buchveröffentlichungen (FG)
Die Aufwendungen für ein Buch über
die vom Steuerpflichtigen durchgeführten Wanderungen sowie die Werbemaßnahmen
hierfür können Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein
(,
Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger erklärte im Streitjahr 2012 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Renten Kosten für die Veröffentlichung eines Buches als Betriebsausgaben einer selbständigen, schriftstellerischen Tätigkeit. Der Kläger berichtete in seinem Buch über seine Wanderungen und fügte den Berichten Karten und Höhenprofile hinzu. Er erstellte außerdem eine CD mit den Inhalten des Buches sowie weiteren Informationen, u.a. über Wetterverhältnisse. Er schloss mit einem Verlag einen Vertrag zum Vertrieb des Buches. Einen Gewinnerzielungsplan legte er vor. Der Verkauf von ca. 800 Büchern innerhalb von drei Jahren reichte für einen Gewinn nicht aus. Das FA berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht, da der Kläger seine schriftstellerische Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe. Das FG entschied, dass die Aufwendungen für die Veröffentlichung, insbesondere der Autorenzuschuss, als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
Der Kläger handelte mit Gewinnerzielungsabsicht.
Jedenfalls während der Anlaufzeit der schriftstellerischen Tätigkeit ist ein Verlust steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch bei negativer Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare.
Bei der Totalgewinnprognose sind die Kosten des Klägers für die hobbymäßig durchgeführten Wanderungen nicht einzubeziehen. Diese Kosten sind nicht steuerlich abzugsfähig und zu Recht nicht vom Kläger erklärt worden. Er hat infolgedessen keine Kosten der privaten Lebensführung in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.
Entscheidend für die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht ist das Verhalten des Klägers. Dieser veröffentlichte sein Buch erst, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt hatte. Für das Buch wurde geworben und es wurde auf Buchmessen präsentiert. Der Kläger übersandte auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken. Er setzte sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinander, um die Attraktivität des Buches zu steigern. Diese Umstände sprechen für eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (Sc)
Hinweis:
Das Gericht hat die Revision mangels Revisionsgründen nicht zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des FG Baden-Württemberg veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
PAAAF-75853