Suchen
Online-Nachricht - Montag, 20.06.2016

Sozialversicherung | Übermittlung beitragsrelevanter Daten an GKV (FG)

Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf deren Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bis einschließlich VZ 2014 mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehepartners, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist ().

Hintergrund: Nach sozialrechtlichen Vorschriften setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist nicht in einer GKV versichert, ihr Ehemann ist freiwillig in einer GKV versichert. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitragsbemessung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das beklagte FA auf, ihr die Einkünfte der Eheleute auf einem Vordruck mitzuteilen. Das beklagte FA gab Auskunft für die VZ 2011 und 2012. Für 2013 lagen ihm keine Daten vor. Die Klägerin wandte sich gegen die Weitergabe der Daten und forderte das beklagte FA auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln. Dies lehnte das FA ab, die Weitergabe von Daten zur Beitragsfestsetzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig. Das FG entschied, die Klage sei als vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage zulässig, da die begehrte Unterlassung der Datenübermittlung an die GKV als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden kein mit Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt ist.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Finanzbehörde ist für VZ bis einschließlich 2014 nach § 31 Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind. Betroffene sind auch dritte Personen wie die Klägerin, da deren Daten für die Beitragsfestsetzung relevant sind.

  • Die sozialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Ehemanns ist verfassungsgemäß.

  • Nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB VI richtet sich die Beitragsbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöht sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

  • Mit Wirkung zum kann die GKV für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen, sofern das Mitglied trotz Verlangen keine beitragspflichtigen Einnahmen belegt. Eine Mitteilung des FA ist damit ab Veranlagungszeitraum 2015 für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAF-75818