Steuerbefreiung; Frage der Geltung von Bestimmungen für die Lieferung von menschlichem Blut auch für die Lieferung von aus
menschlichem Blut gewonnenen Blutplasma (Vorlagebeschluss an den EuGH)
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL dahingehend
auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut auch die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst?
2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Gilt dies auch für Blutplasma, dass nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern
ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist? 3. Falls die Frage zu 2 verneint wird: Kommt es für die Einordnung
als Blut allein auf die getroffene Zweckbestimmung oder auch auf die abstrakt bestehende Verwendungsmöglichkeit des Blutplasmas
an? 4. Falls die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Führt ein Umsatz, der nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der MwStSystRL innerhalb
eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, ungeachtet der im Drittland anwendbaren Mehrwertsteuerregelung, zum
Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach Art. 168 MwStSystRL, selbst wenn es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, für die nach
Art. 169 Buchst. b MwStSystRL i.V.m. Art. 146 Abs. 1 MwStSystRL der Vorsteuerabzug eröffnet ist?
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 942 Nr. 11 KÖSDI 2016 S. 19836 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2016 S. 1637 UR 2016 S. 581 Nr. 15 UStB 2016 S. 209 Nr. 7 MAAAF-75786
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FG Münster, Beschluss v. 18.04.2016 - 5 K 572/13 U
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