Zulässigkeit einer Klage gegen einen Nullbescheid mit dem Ziel der Berücksichtigung von Verlusten auch bei bereits eingeleitetem
Verfahren der Verlustfeststellung nach § 10d EStG
Leitsatz
1. Wurde die Einkommensteuer trotz einer nur teilweisen Anerkennung der vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Verluste (hier:
nach § 17 Abs. 2, 4 EStG) bereits auf 0 EUR festgesetzt und will der Steuerpflichtige die vollständige Anerkennung der geltend
gemachten Verluste durchsetzen, so muss er aufgrund der der Neufassung des § 10d Abs. 4 S. 4 und 5 EStG i. d. F. des JStG
2010 infolge der damit verbundenen gesetzgeberischen Neukonzeption mit der Folge des Vorrangs der Anfechtung des Nullbescheids
mit Einspruch und ggf. Klage gegen den auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerbescheid vorgehen.
2. Eine Beschwer als Voraussetzung für eine zulässige Klage gegen den auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerbescheid ist in diesem
Fall auch dann gegeben, wenn nachträglich auch ein Verfahren betreffend eine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d EStG
zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in dem die Einkommensteuerfestsetzung noch verfahrensrechtlich offen war, und wenn das
Verfahren betreffend die gesonderte Verlustfeststellung noch andauert (Anschluss an ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2016 S. 323 Nr. 11 DStR 2017 S. 12 Nr. 12 DStRE 2017 S. 820 Nr. 13 Ubg 2017 S. 426 Nr. 7 EAAAF-75780
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