Kein Recht der Gutachterin im Insolvenzantragsverfahren einer Personengesellschaft auf Akteneinsicht in einem AdV-Verfahren
betreffend der Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft
keine Verfahrensunterbrechung eines Verfahrens wegen Feststellung der Einkünfte wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen einer Personengesellschaft
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die vom Amtsgericht in einem Insolvenzantragsverfahren einer GmbH & Co. KG bestellte
Gutachterin kein zwingendes Einsichtsrecht in die Finanzgerichts- und Steuerakten der GmbH & Co. KG betreffend ein Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der GmbH & Co.
KG hat. Auch wenn die KG der Gutachterin eine Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt hat, ist das FG nicht zur Gewährung von
Akteneinsicht verpflichtet, sondern kann die Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu verweigern.
2. Im Streitfall: Ablehnung des Akteneinsichtsantrags der Insolvenzgutachterin, weil diese u. a. nicht die konkreten Umstände
und Tatsachen substantiiert bezeichnet hat, die sie im Wege der Akteneinsicht aus den Steuer- und Gerichtsakten zu gewinnen
erwartet hat.
3. Durch die Insolvenz einer Personengesellschaft wird das die Gewinnfeststellung betreffende Verfahren nicht unterbrochen,
denn die steuerlichen Folgen der Gewinnfeststellung betreffen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht
abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAF-75779
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 26.04.2016 - 4 V 35/16
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