Erwerber als Steuerschuldner hinsichtlich der vom Veräußerer erbrachten Leistungen bei Vereinnahmung von Entgelten nach dem
Übertragungsstichtag
Leitsatz
1. Mit einer Geschäftsveräußerung im Ganzen geht das Recht zur Wahl der Besteuerungsart für die vom Veräußerer bewirkten Umsätze
nicht auf den Erwerber über.
2. Für Umsätze, die in dem Besteuerungszeitraum ausgeführt wurden, für den dem Unternehmer die Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten erlaubt war, gilt diese Besteuerung weiterhin, auch wenn in späteren Besteuerungszeiträumen ein Wechsel
zur Sollversteuerung eintritt.
3. Haben sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert und vereinnahmt der
Erwerber nach dem Übertragungsstichtag Entgelte für noch vom Veräußerer erbrachte Leistungen, ist der Erwerber insoweit Schuldner
der Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, wem im Kaufvertrag die Umsatzsteuerschulden aus nach dem Übertragungsstichtag
vereinnahmten Forderungen für vor dem Stichtag erbrachte Leistungen zugewiesen worden sind.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2070 Nr. 35 DStR 2017 S. 8 Nr. 8 DStRE 2017 S. 418 Nr. 7 EFG 2016 S. 1030 Nr. 12 KÖSDI 2016 S. 19915 Nr. 8 TAAAF-75775
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.04.2016 - 7 K 7105/14
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