Keine Erbschaftsteuerbefreiung als Familienheim bei Bestehen lediglich eines Eigentumsanwartschaftsrechts
Leitsatz
1. Soweit die Steuerfreistellung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums
an der das Familienheim bildenden Immobilie voraussetzt, ist darunter das Eigentum im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen.
2. Die Steuerbefreiung ist also nicht anwendbar, wenn die Erblasserin eine von der Familie zu Wohnzwecken genutzte Immobilie
durch Kaufvertrag erworben hat, wenn vor ihrem Tod zwar noch notariell die Auflassung erklärt und eine Auflassungsvormerkung
eingetragen worden ist, die Eintragung der Erblasserin als Eigentümerin im Grundbuch jedoch nicht mehr zu ihren Lebzeiten
erfolgt ist und wenn somit die Erblasserin im Zeitpunkt des Erbfalles nur ein Anwartschaftsrecht auf das Volleigentum an der
selbst genutzten Wohnung hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1015 Nr. 12 ErbStB 2016 S. 225 Nr. 8 ZAAAF-75773
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