Betriebliche Krankenzusatzversicherung führt zu Sachbezügen
Freigrenze
Leitsatz
1. Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einem Versicherer Verträge über eine betriebliche
Krankenzusatzversicherung abschließt, aufgrund derer der Arbeitnehmer als Versicherter einen unmittelbaren Anspruch auf Leistungen
für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen (Unterbringung in einem Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung)
und Zahnersatzleistungen erlangt.
2. Erlangt der Arbeitnehmer nur einen Leistungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, liegen Sachbezüge vor, die
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit außer Ansatz bleiben, wenn die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG in
Höhe von 44 Euro pro Monat nicht überschritten ist.
3. Ein Wertungswiderspruch mit den Steuerfreistellungen nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG liegt nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1087 Nr. 13 KÖSDI 2016 S. 19872 Nr. 7 PAAAF-75772
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