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FG Bremen Urteil v. - 1 K 49/13 (6)

Gesetze: EStG § 5a Abs. 1, EStG § 5a Abs. 4a S. 1, EStG § 5a Abs. 4a S. 2, EStG § 5a Abs. 4a S. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1

Erstattung der auf Sondervergütungen der Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft zurückzuführenden Gewerbesteuer durch die Gesellschafter als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 4a EStG

Leitsatz

1. Haben die Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen die Gewerbesteuer, die auf Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter entfällt, an die Gesellschaft zu erstatten, so führen die Erstattungszahlungen der Gesellschafter infolge der durch die Sondervergütungen bei der Gesellschaft verursachten Gewerbesteuer zu Sonderbetriebsausgaben, die von den damit zusammenhängenden Vergütungen i. S. d. § 5a Abs. 4a S. 3 EStG abgesetzt werden können (gegen /02, wonach nur solche Ausgaben zu berücksichtigen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit hinzuzurechnenden Sondervergütungen stehen).

2. Soweit für das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft eine Buchführungspflicht besteht, sind auch für den Bereich der Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Bilanzen zu erstellen. Insoweit gelten für den Gesamthandsbereich wie für die Sonderbereiche im Rahmen der Gewinnermittlung einheitliche Prinzipien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 42
DStRE 2017 S. 129 Nr. 3
OAAAF-75768

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FG Bremen, Urteil v. 11.02.2016 - 1 K 49/13 (6)

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