Erstattung der auf Sondervergütungen der Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft zurückzuführenden Gewerbesteuer durch
die Gesellschafter als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 4a EStG
Leitsatz
1. Haben die Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Regelungen die Gewerbesteuer, die auf Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter entfällt, an die Gesellschaft zu erstatten,
so führen die Erstattungszahlungen der Gesellschafter infolge der durch die Sondervergütungen bei der Gesellschaft verursachten
Gewerbesteuer zu Sonderbetriebsausgaben, die von den damit zusammenhängenden Vergütungen i. S. d. § 5a Abs. 4a S. 3 EStG abgesetzt
werden können (gegen /02, wonach nur solche Ausgaben zu berücksichtigen seien,
die im unmittelbaren Zusammenhang mit hinzuzurechnenden Sondervergütungen stehen).
2. Soweit für das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft eine Buchführungspflicht besteht, sind auch für den Bereich
der Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Bilanzen zu erstellen. Insoweit gelten für den Gesamthandsbereich wie für die
Sonderbereiche im Rahmen der Gewinnermittlung einheitliche Prinzipien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 42 DStRE 2017 S. 129 Nr. 3 OAAAF-75768
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