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BFH 06.04.2016 X K 1/15, StuB 12/2016 S. 482

Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge, materieller Schaden

(1) Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum erfasst, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst. (2) Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen (Bezug: § 198 GVG; § 155 Satz 2 FGO).

Praxishinweise

(1) Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Dezember 2011 haben die Beteiligten die Möglichkeit, die unangemessene Dauer u. a. eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu rügen und hier...

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