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Insolvenz natürlicher Personen und der Zugriff auf das (Familien-)Vermögen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB PAAAF-75195 Immer wieder gibt es insolvente Mandanten, die Restschuldbefreiung anstreben. Häufig wird dann die Frage gestellt: „Was bleibt übrig?“. Es geht insbesondere um das Zugriffsrecht des Insolvenzverwalters/Treuhänders. Dabei kann es um wertvolle Gegenstände gehen, aber auch um den Zugriff auf Erbschaften, ein Gemeinschaftskonto, auf den Basispfändungsschutz, auf eine Lebensversicherung oder eine Verpflichtung des Ehepartners zur Übernahme der Verfahrenskosten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Beispiele für vom Insolvenzbeschlag erfasstes Vermögen
[i]Nur der betroffene Partner verliert alles pfändbare VermögenNur der vom Insolvenzverfahren betroffene Partner verliert durch das jedem Restschuldbefreiungsverfahren vorgeschaltete Insolvenz-/Verwertungsverfahren alles pfändbare Vermögen (§§ 35, 36 InsO i. V. mit §§ 811, 850 ff. ZPO), typischerweise ihm allein zuzuordnende Wertgegenstände (§ 1362 Abs. 1 BGB), Immobilien, Gesellschaftsanteile, Bankguthaben, Sparbücher, Ansprüche auf Abfindungen und Schadensersatz, Rückkaufswerte von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen.
[i]Gesetzliche Rentenansprüche und Versorgungsansprüche bei Freiberuflern sind geschütztIm Vollstreckungs- und damit auch im Insolvenzrecht sind allerdings die umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenansprüche sowie die Versorgungsansprüch...