1. Bei einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen besteht ein Anspruch auf eine operative Brustvergrößerung nur, wenn die bisherigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zu einer Annäherung des Erscheinungsbilds an das weibliche Geschlecht geführt haben. Es ist nicht entscheidend, ob der Brustansatz bereits die Körbchengröße A nach DIN EN 13402 ausfüllt.
2. Ob der Brustansatz aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts hinreichend angenähert ist, haben die Tatsachengerichte durch Inaugenscheinnahme unter Berücksichtigung des Gesamterscheinungsbildes der Betroffenen festzustellen.
Fundstelle(n): QAAAF-75481
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2016 - L 5 KR 120/15
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