1. Der zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke und der Industriegewerkschaft Metall am abgeschlossene für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in dem Elektrohandwerken ist auch auf Hilfskräfte anzuwenden, soweit diese im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens in die Erbringung elektronischer Leistungen eingebunden sind.
2. Eine fehlende Kenntnis der Pflicht über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen steht nur dann als unverschuldet der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er die zur Vermeidung eines Risikos von Beitragsausfällen erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Fundstelle(n): PAAAF-75477
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 02.03.2016 - L 2 R 327/15
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