1. Verfahrensbesonderheiten einer Nichtzulassungsbeschwerde wie der Hinweis der Revisionsinstanz, die vom Kläger begehrte Entbindung des beigeordneten Rechtsanwaltes werde zum Verlust der anwaltlichen Vertretung führen, haben keine Auswirkung auf die Wirksamkeit einer Zurückverweisung an die Berufungsinstanz.
2. Auch im Falle einer Auslandsbehandlung (hier: Ungarn) ist nach dem SGB V eine Zahnersatzversorgung mit Implantaten nur in den gesetzlich normierten Sonderfällen zu erbringen.
3. Es verstößt nicht gegen EU Recht, dass der Anspruch auf Kostenerstattung für im EU Ausland beschafften Zahnersatz nur im Umfange eines von der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplanes besteht.
Fundstelle(n): JAAAF-75453
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LSG Bayern, Urteil v. 15.03.2016 - L 5 KR 458/15 ZVW
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