Zwischen den Beteiligten ist die Bestellung von Prof. Dr. K., Teamchefarzt Geburtshilfe an der Klinik H. A-Stadt, zum ärztlichen Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) der Klägerin streitig. Die Klägerin nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung mit MVZ-Sitz in A-Stadt teil. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit E-Mail vom 30.04.2013 dem Zulassungsausschuss für Ärzte Mittelfranken mitgeteilt, dass bei dem zum 01.01.2013 neugegründeten MVZ H. Änderungen bei der personellen Besetzung im Gebiet Gynäkologie und Geburtshilfe zum 01.07.2013 geplant seien. Die derzeit von Dr. R. besetzte Anstellungsgenehmigung Gynäkologie und Geburtshilfe solle ab 01.07. teilweise neu besetzt werden, und zwar zu 0,25 VK durch Prof. Dr. K. (Chefarzt Geburtshilfe der Klinik H. - neuer ärztlicher Direktor des MVZ) und zu 0,25 VK durch Dr. K. (Oberärztin Geburtshilfe in der Klinik H.). Dr. R. habe einer Reduzierung ihres Versorgungsauftrags auf 0,5 VK zugestimmt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2013 haben die Prozessbevollmächtigten näher ausgeführt, dass nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Versorgungsstrukturgesetzes der ärztliche Leiter eines MVZ im MVZ tätig sein müsse. Ein Mindestumfang der Tätigkeit sei nicht verlangt, so dass auch mit einem Umfang von 0,25 VK angestellte Ärzte ärztliche Leiter des MVZ sein könnten. Es bestehe grundsätzlich eine disziplinarische Verantwortung des MVZ dahingehend, das sich sämtliche Pflichtverletzungen der bei ihm angestellten Ärzte zurechnen lassen müsse, und zwar auch dann, wenn kein unmittelbarer personenbezogener Durchgriff (gemeint sein könne hier nur die fehlende KV-Mitgliedschaft) möglich sei. Dem ärztlichen Leiter komme im disziplinarrechtlichen Sinne keine besondere Stellung zu. Der Zulassungsausschuss Ärzte Mittelfranken hat mit Beschluss vom 05.06.2013 (Bescheid vom 12.07.2013) auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten, erstens die Anstellungsgenehmigungen im beantragten Umfang zu erteilen und dem Wechsel der ärztlichen Leitung von Frau Dr. R. auf Prof. Dr. K. zuzustimmen, hilfsweise die Anstellungsgenehmigungen im beantragten Umfang zu erteilen und einer gemeinsamen ärztlichen Leitung des MVZ durch Prof. Dr. K. und Dr. R. zuzustimmen, entschieden, dass das MVZ am Standort A-Straße 10, A-Stadt ab 01.07.2013 von Dr. R. und Prof. Dr. K. ärztlich geleitet werde (es wurde also lediglich dem ersten Hilfsantrag stattgegeben, der Hauptantrag wurde konkludent abgewiesen). Der Zulassungsausschuss stelle im Hinblick auf das BSG-Urteil vom 14.12.2011 - B 6 KA 33/10 R fest, dass die Arbeitszeit des ärztlichen Leiters eines MVZ mindestens 20 Wochenstunden umfassen müsse. Hier werde explizit darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer disziplinarischen Reaktion auf eine Pflichtverletzung im Verantwortungsbereich des ärztlichen Leiters nur bestehe, wenn der ärztliche Leiter Mitglied der KV sei. Mitglied der KV sei ein vertragsärztlich tätiger angestellter Arzt nur, wenn er mindestens halbtags beschäftigt sei (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Prof. Dr. K. sei ab 01.07.2013 mit einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden im MVZ tätig und somit als ärztlicher Leiter nicht geeignet. Unter der Voraussetzung, dass Dr. R. jedoch gemeinsam mit Dr. K. ab 01.07.2013 die ärztliche Leitung des MVZ übernehme, komme der Zulassungsausschuss dem Anliegen des MVZ entgegen und stelle fest, dass Dr. R. und Prof. Dr. K. ab 01.07.2013 gemeinsam die ärztliche Leitung des MVZ übernehmen. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.08.2013 insoweit, als der Zulassungsausschuss die Übernahme der alleinigen ärztlichen Leitung durch Prof. Dr. K. abgelehnt hat. Es seien keine Gründe ersichtlich, die der alleinigen Übernahme der ärztlichen Leitung durch Prof. Dr. K. entgegenstehen würden.
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