1. Wertabhängige Gerichtsgebühren im sozialgerichtlichen Klageverfahren entstehen und sind fällig mit Einreichung der Klageschrift. Sie sind daher allein nach dem sich für diesen Zeitpunkt ergebenden Streitwert zu bemessen. Eine nur teilweise Klagerücknahme oder teilweise Erledigung des Verfahrens wirkt sich insoweit auf die Höhe der wertabhängigen Gerichtsgebühren nicht aus.
2. Soweit darüber hinaus die gerichtliche Streitwertfestsetzung nach §§ 23 Abs 1 Satz 1, 32 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch für die Bemessung der wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren bindend ist und eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 RVG nicht in Betracht kommt, kann hingegen ein berechtigtes Interesse bestehen, den Streitwert nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen (vgl OVG Lüneburg, , 8 OA 74/13 , [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, , 12 E 486/12, [...]; Bayerisches LSG, , L 2 U 298/11 B, [...]; LSG Nordrhein-Westfalen, , L 16 B 87/07 KR, [...]; LSG Rheinland-Pfalz, , L 5 B 373/06 KNK, [...]; vgl Hartmann, aaO, § 52 GKG RdNr 16 mwN). Denn die wertabhängigen Rechtsanwaltsgebühren entstehen im sozialgerichtlichen Klageverfahren nicht schon mit der Klageeinreichung in vollem Umfang. Vielmehr können neben der allgemeinen Verfahrensgebühr weitere Gebühren in Abhängigkeit von weiteren Verfahrenshandlungen und -abschnitten zu späteren Zeitpunkten entstehen und fällig werden.
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.03.2016 - L 11 R 5055/15 B