Kindergeld für ein Kind, das sich wegen eines im
außereuropäischen Ausland anhängigen Adoptionsverfahren nur
kurzfristig im Inland aufhält
Leitsatz
Ein Kind begründet erst dann einen Wohnsitz, wenn es ausgehend von den tatsächlichen Verhältnissen eine Wohnung unter Umständen
innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schließen lassen.
Ein im Ausland geborenes Kind, das erst später zum inländischen Wohnsitz der Eltern gebracht wird begründet nur dann ab dem
Zeitpunkt der Geburt einen inländischen Wohnsitz, wenn sich die Mutter nur kurzfristig und lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt
der Geburt im Ausland aufgehalten hat und das Kind innerhalb angemessener Zeit von höchstens einem Jahr ins Inland gebracht
wird.
Vor Abschluss eines Adoptionsverfahrens fehlt es an einem Wohnsitz des Kindes im Inland, wenn sich dieses Verfahren über
mehrere Jahre hinzieht und der Antragsteller während dieser Zeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gezwungen war das
Kind vor Ablauf des jeweiligen Visums in das außereuropäische Ausland zurückzubringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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