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Verbuchung innergemeinschaftlicher Versandhandelsumsätze
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I. Grundsätze der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG
[i]Vermeidung von WettbewerbsverzerrungenFür eine Warenlieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die an eine Privatperson befördert oder versendet wird, gilt grundsätzlich die Besteuerung [i]Besteuerung im Bestimmungs- oder Ursprungsland?im Bestimmungsland, es sei denn, durch die sog. Versandhandelsregelung gemäß § 3c UStG wird die Besteuerung endgültig an den Ort verlagert, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt. Gleiches gilt, wenn der [i]Hammerl/Fietz, Innergemeinschaftlicher Versandhandel, NWB 21/2014 S. 1564 NWB MAAAE-64199Empfänger ein sog. Exot nach § 3c Abs. 2 UStG ist. Die Besteuerung erfolgt dann endgültig nicht im Bestimmungsland, sondern im Ursprungsland. Diese Versandhandelsregelung nach § 3c UStG hat den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter NWB DAAAA-41715Bei Versandhandelsumsätzen gelten nicht die allgemeinen Ortsregelungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG, da die Bestimmungen in § 3c UStG diesen Ortsregelungen vorgehen. [i]Vanheiden, Innergemeinschaftliche Lieferung, infoCenter NWB EAAAA-41706
II. Art der Warenbewegung
[i]Lieferer muss auch versendenDie Besteuerung im Bestimmungsland gilt nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG nur dann, wenn der Lieferer die Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet, d. h. die Lieferung veranlasst hat. Wird die Ware vom Abnehmer abgeholt oder der Transport von ihm veranlasst, erfolgt die Besteuerung endg...