Einkommensteuer | Riester für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke? (BFH)
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben keinen
Anspruch auf die Altersvorsorgezulage des § 10a Abs. 1 EStG (, NV; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 79 Satz 1 EStG haben die nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage als unmittelbar Berechtigte.
Sachverhalt: Der Kläger ist als angestellter Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungswerk). Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit 2005 verfügt er über einen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den er in den Streitjahren die jeweils für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge (§§ 82, 86 EStG) einzahlte. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) versagte die Gewährung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre 2005 bis 2008, da der Kläger ihrer Auffassung nach nicht zum n § 79 i.V.m. § 10a EStG anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Nach der Begründung des Altersvermögensgesetzes (BTDrucks 14/4595, 62 f.) handelt es sich bei den nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigten steuerpflichtigen Personen um solche, bei denen das Rentenniveau zur Stabilisierung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgesenkt wurde und für die ein Anreiz geschaffen werden sollte, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen.
Nicht zum Kreis der Begünstigten gehören demnach u.a. Selbständige, die sich eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, und die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Pflichtversicherten, da diese Personengruppen durch das AVmG keine Kürzung des ihnen zustehenden Rentenniveaus hinzunehmen hatten.
Durch seine Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen, um eine Altersvorsorgezulage gemäß § 79 EStG i.V.m. § 10a Abs. 1 EStG zu erhalten.
Etwas anderes ist auch den Entscheidungen des , B 5 RE 9/14 R nicht zu entnehmen. Anders als der Kläger meint, hat das BSG nicht entschieden, angestellte Rechtsanwälte seien (stets) Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auch liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor: Denn der Ausschluss lässt sich auf einen vernünftigen, einleuchtenden und hinreichenden sachlichen Grund zurückführen. Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen gehören einem anderen Alterssicherungssystem an als der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Beamtenversorgung und müssen weder nach dem AVmEG noch nach dem VersorgÄndG 2001 eine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen (s. Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG in HFR 2003, 409 und in BVerfGK 1, 188).
Diese Aussage des BVerfG gilt sowohl für selbständige als auch für angestellte Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke, da die Versorgungseinrichtungen bei der Gewährung ihrer Leistungen nicht danach unterscheiden, welchen Status der Versicherte hatte.
Quelle: NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
JAAAF-75252