Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung: Wertansatz von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz,
abschließender Charakter der Bewertungsregel des § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG
Leitsatz
Bei einer grenzüberschreitenden Abwärtsverschmelzung sind die – auf die (in den USA ansässige) Anteilseignerin der übertragenden
Gesellschaft übergehenden - Anteile an der übernehmenden Gesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden
Körperschaft gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG mit dem Buchwert anzusetzen, wenn in den vorangegangenen Jahren keine steuerwirksamen
Abschreibungen oder ähnliche Abzüge i.S.d. Vorschrift vorgenommen worden sind.
Bei § 11 Abs. 2 Satz 2 UmwStG handelt es sich um eine spezielle und abschließende Bewertungsregel für die Anteile der übertragenden
Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz, die – entgegen Rn. 11.19 des Umwandlungssteuererlasses
– nicht durch § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwStG zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts eingeschränkt oder modifiziert
wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1456 Nr. 24 BB 2016 S. 2604 Nr. 43 DB 2016 S. 12 Nr. 24 DStR 2017 S. 10 Nr. 5 DStRE 2017 S. 218 Nr. 4 EFG 2016 S. 951 Nr. 11 GmbH-StB 2016 S. 312 Nr. 10 GmbHR 2016 S. 1216 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2016 S. 1638 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2016 S. 2992 StuB-Bilanzreport Nr. 11/2016 S. 441 Ubg 2017 S. 167 Nr. 3 MAAAF-75225
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 22.04.2016 - 6 K 1947/14 K,G
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