Mieteinnahmen eines steuerbefreiten Berufsverbandes aus der
Überlassung von Gebäudeflächen an Tochtergesellschaften und
Dritte
Leitsatz
Vermietet ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiter Berufsverband große Teile eines ihm gehörenden Bürogebäudes durch
einen einheitlichen (Haupt-) Mietvertrag an eine originär gewerblich tätige Tochtergesellschaft, die die angemieteten Büroflächen
teilweise an Dritte vermietet, überwiegend die Flächen aber selbst nutzt und/oder an andere ebenfalls originären gewerblich
tätige Tochtergesellschaften des Berufsverbands untervermietet, können die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zwar nur
hinsichtlich der von den Tochtergesellschaften genutzten Gebäudeteilen vorliegen. Die Mieteinnahmen des Berufsverbandes aus
dem einheitlichen Hauptmietvertrag sind dennoch insgesamt - also auch hinsichtlich der an Dritte untervermieteten Flächen
- Einnahmen des hinsichtlich der Berufsaufspaltung bestehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S.d. § 14 S. 1 AO und
keine steuerbefreiten Erträge aus der Vermögensverwaltung i.S.d. § 14 S. 3 AO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die gewerbliche
Tätigkeit der Drittuntermieter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den mit dem Berufsverband gebündelten beruflichen
Interessen und zur Tätigkeit der Tochtergesellschaften das Berufsverband steht.
Die zwingende Zusammenfassung gegebenenfalls mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zu einem einheitlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gilt zum einen für die Gewerbesteuer aller nur mit den Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
steuerpflichtiger Körperschaften (§ 8 GewStDV) und zum anderen für die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 51 ff. AO steuerbefreiten (z.B. gemeinnützigen) Körperschaften (§ 64 Abs. 2 AO). Ein nach § 5
Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiter Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins kann hingegen für Zwecke
der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben (hier aber einheitlicher
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb aufgrund der Umstände des Streitfalls).
Bei der Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b S. 4, 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG der Kapitalertragsteuer unterliegenden
(bilanziellen) Gewinns des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer steuerbefreiten Körperschaft sind als abzugsfähiger Ertragssteueraufwand
(gegebenenfalls durch Bildung von Rückstellungen) nur die aufgrund des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entstandene Körperschaft-
und Gewerbesteuer, nicht jedoch die Kapitalertragsteuer selbst zu berücksichtigen.
Einer Außenprüfung, die vor Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kapitalertragsteuerpflichtigen
Körperschaft angeordnet und begonnen wurde, hemmt wegen der zivilrechtlichen Identität des „Schuldners” und des „Gläubigers”
des durch § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 b S. 4 EStG fingierten Kapitalertrags nicht nur den Ablauf der Festsetzungsfrist der Kapitalertragsteuer-Entrichtung
schuld, sondern (auch) den Ablauf der Frist der originären Kapitalertragssteuerschuld der Körperschaft. § 191 Abs. 5 S. 1
Nr. 1 AO (Verjährung von Haftungsschulden durch Verjährung der Steuerschuld) kann deshalb der Nacherhebung der Kapitalertragsteuer
bei der Körperschaftsteuer nicht entgegenstehen.
Fundstelle(n): XAAAF-75217
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Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 21.01.2016 - 4 K 2615/13
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