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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 851/13

Gesetze: AO § 47, AO § 149 Abs. 2 S. 1, AO § 171 Abs. 3, AO § 171 Abs. 3 a, AO § 247 Abs. 1 S. 2

Abgabe der Einkommensteuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz

  1. Der Ablauf der Festsetzungsfrist bewirkt das Erlöschen der diesbezüglichen Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis, so dass es keine Rolle spielt, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist auf ein schuldhaftes Verhalten der Steuerpflichtigen oder auf ein unsachgemäßes bzw. rechtswidriges Handeln der Finanzbehörde zurückzuführen ist.

  2. Wartet ein Steuerpflichtiger mit der Erklärungsabgabe bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, muss er den Nachteil daraus tragen, wenn ein Festsetzungsbescheid nicht mehr in der gem. § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird.

  3. Darauf, ob es dem Finanzamt möglich gewesen wäre, aufgrund der Vorabinformation über die Wahl der Veranlagungsart schon vor Einreichung der Einkommensteuererklärung ein neues Steuerkonto für die Klägerin aufzubauen und sodann nach Eingang der Erklärung innerhalb der verbleibenden Zeit von 14 Werktagen die eigentlichen Veranlagungsarbeiten durchzuführen, kommt es nicht an.

  4. Die Regeln über die Fristenhemmung nach § 171 Abs. 3 a AO sind auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt auf eine dort eingereichte Steuererklärung, die als Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts i.S.d. § 347 Abs. 1 S. 2 AO auszulegen ist, noch keinen entsprechenden Bescheid erlassen hat.

  5. Ein Nachfragen beim Finanzamt über den Stand der Veranlagung durch das das Interesse an der Wahrung der Festsetzungsfrist zur Geltung gebracht wird, kann im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung als Untätigkeitseinspruch gewertet werden.

Fundstelle(n):
NAAAF-75216

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 18.02.2016 - 3 K 851/13

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