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FG Köln Urteil v. - 3 K 1076/11 EFG 2016 S. 1296 Nr. 15

Gesetze: 6. EG-RL Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 RL 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) Art 1 Abs 2 UStG § 4 Nr 8 Buchst. h

Umsatzsteuer

Vermögensverwaltung für Anlagegesellschaften als Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nr. 6 der 6. EG-RL umsatzsteuerfrei

Leitsatz

1) Bei Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S. der OGAW-Richtlinie darstellen, handelt es sich grundsätzlich um Sondervermögen i.S. dieser Vorschrift.

2) Die Verwaltung der Vermögenswerte solcher Fonds durch außenstehende Verwalter, die insbesondere berechtigt sind, An- und Verkäufe von Wertpapieren und Optionen vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben, zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen, ist umsatzsteuerfrei gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 6. EG-Richtlinie.

3) Auf die im Vergleich zu § 4 Nr. 8 h UStG weitergehende Steuerbefreiung gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie kann der Stpfl. sich unmittelbar berufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2016 S. 725 Nr. 19
EFG 2016 S. 1296 Nr. 15
KÖSDI 2016 S. 19952 Nr. 9
DAAAF-75215

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FG Köln, Urteil v. 09.12.2015 - 3 K 1076/11

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