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Gesellschaftsrecht; | Zulässigkeit der Klage nach Löschung der beklagten GmbH
Eine Gesellschaft wird auch dann im Passivprozess als parteifähig angesehen, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist. Werden mit der Klage vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt, genügt grundsätzlich die substantiierte Behauptung des Klägers, die GmbH habe noch Aktivvermögen. Verteilungsfähiges Vermögen in diesem Sinne kann auch in Form von Regressansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbHG bestehen, wenn der klagende Gläubiger im Liquidationsverfahren übergangen worden ist, ohne dass ihm nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wegen seiner streitigen Forderungen zuvor Sicherheit geleistet worden wäre. Für den Fall des Obsiegens des Klägers in der Sache besteht nämlich weiterer Abwicklungsbedarf, und es hat eine Nachtragsliquidation stattzufi...