Alleingesellschafter-Geschäftsführer als Organträger
Korrektur des Vorsteuerabzugs bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers
Leitsatz
1. Sind finanzielle und organisatorische Eingliederung deutlich ausgeprägt, weil der Organträger Alleingesellschafter und
Geschäftsführer der Organgesellschaften ist, liegt eine Organschaft auch dann vor, wenn die wirtschaftliche Eingliederung
weniger deutlich zu Tage tritt. Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers mehr
als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
2. Bei objektiver Betrachtung ist damit zu rechnen, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls
auf absehbare Zeit nicht mehr durchsetzen kann, wenn der Leistungsempfänger zahlungsunfähig ist. Bei Zahlungsunfähigkeit des
Leistungsempfängers ist daher dessen Vorsteuerabzug insoweit zu kürzen.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2016 S. 313 Nr. 10 OAAAF-75207
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.08.2015 - 1 K 981/13
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