Kein Befangenheit eines Richters bei Entscheidung über PKH-Antrag erst zweieinhalb Jahre nach Antragstellung
Leitsatz
1. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer
unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss
ohne weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.
2. Eine langdauernde Nichtbearbeitung eines PKH-Antrags (im Streitfall: mehr als zweieinhalb Jahre) kann nur dann Anlass zur
Besorgnis der Befangenheit geben, wenn der Richter Erinnerungen der Partei nicht beachtet und sachliche Gründe für diese Verfahrensverzögerung
nicht ersichtlich sind. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der Antragsteller nur einmal vor Abschluss des gerichtlichen
Schriftsatzaustauschs nach dem Sachstand des PKH-Antrags erkundigt hat und die lange Verfahrensdauer auch auf eine während
des Verfahrens geänderte Antragstellung des Klägers sowie eine teilweise Hauptsacheerledigung zurückzuführen ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): EAAAF-75206
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.07.2015 - 4 K 804/12
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