Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver
Geschäfte als umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Leitsatz
Es liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers
Betrugs- Und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte vornimmt.
Die jeweiligen Tatbeiträge dienen ausschließlich der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks nämlich der Aufteilung der
erlangten Gelder und stellen somit keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen Entgelt dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1174 Nr. 20 BB 2016 S. 1301 Nr. 22 DB 2016 S. 11 Nr. 19 DStR 2017 S. 8 Nr. 17 DStRE 2017 S. 870 Nr. 14 EFG 2016 S. 937 Nr. 11 KÖSDI 2016 S. 19875 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2016 S. 1485 PStR 2016 S. 140 Nr. 6 UAAAF-75205
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.02.2016 - 1 K 2513/12
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