Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen: Vergleich mit Marktzinsen im Zeitraum April bis Juli 2013 – Erlass bei
vorfristiger Steuerzahlung – Schuldhafte Verzögerung der Steuerfestsetzung
Leitsatz
Die Höhe der nach § 233a AO festzusetzenden Nachzahlungszinsen ist für den Zeitraum April bis Juli 2013 verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Der gesetzliche Zins hielt sich für den Zeitraum April bis Juli 2013 beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der
wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen.
Leistet der Steuerpflichtige vor Fälligkeit eine freiwillige Steuerzahlung, ist die Beschränkung des Erlasses der Nachzahlungszinsen
(in Höhe vergleichbar berechneter „fiktiver Erstattungszinsen”) auf volle Monate nach Eingang der freiwilligen Leistung gemäß
Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233 a AO ermessensgerecht.
Eine schuldhafte Verzögerung der Steuerfestsetzung rechtfertigt keinen Erlass der Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 1765 Nr. 30 GStB 2016 S. 434 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2016 S. 1868 AAAAF-75203
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.03.2016 - 16 K 2976/14 AO
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