5 vor Jahresabschluss
3. Aufl. 2016
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IV. Bestandteile des Jahresabschlusses und des Lageberichts
1. Handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten
60 [i]JahresabschlussWie bereits in Tz. 15 ausgeführt, ist nach § 238 HGB jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar (§ 240 HGB) und eine Bilanz (§ 242 HGB) aufzustellen.
1.1 Definition des Jahresabschlusses . . .
61. . . für alle Kaufleute
Der Jahresabschluss umfasst nach § 242 Abs. 3 HGB bei allen Kaufleuten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
62. . . für Kapitalgesellschaften
Bei Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 267a HGB fallen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB), umfasst der Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung auch den Anhang (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Verpflichtung zur Aufstellung liegt bei den gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer bzw. Vorstand) der Gesellschaft.
63. . . für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB sind kapitalmarktorientierte Gesellschaften, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben, verpflichtet, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnu...