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Sozialversicherungsrecht | Beschäftigungsstatus beim Erbringen von Schreibleistungen
Werden Schreibarbeiten von der Inhaberin eines als Gewerbe angemeldeten Schreibbüros generell sowohl in eigenen wie auch in Räumlichkeiten des Auftraggebers oder eines Dritten erbracht, spricht der Umstand, dass diese wegen betrieblicher Zwänge des Auftraggebers nur in dessen Räumlichkeiten erfolgen können, eher für eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung als abhängig Beschäftigte (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und die gewährten Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann für eine die Versicherungspflicht ausschließende Selbständigkeit, wenn sich gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen ergeben.
Die Besonderheit bestand [i]Zu den Rechtsfolgen einer fehlerhaften Statuseinordnung Steinfeld, NWB 20/2014 S. 1511vorliegend darin, dass die Schreibarbeiten/Diktate (zunächst) vor Ort beim ...