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Gesellschaftsrecht | Keine Zurechnung des der Verschwiegenheit unterliegenden Wissens
Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht (§ 116 Satz 1 i. V. mit § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) unterliegt, nicht zugerechnet werden. Der Senat hat ferner ausgeführt, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden kann. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist – so der BGH – nicht befugt, über die [i]infoCenter „Organe der Aktiengesellschaft“ NWB XAAAD-83294 Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.
Das Schweigegebot (§ 116 Satz 1 i. V. mit § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) ist eine abschließende Regelung, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung gemildert oder verschärft werden kann. Allein das objektiv zu beurteilend...