Auch wenn die Statusfeststellung nicht aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV erfolgt und während des Klageverfahrens noch kein Beitragsbescheid erlassen wird, ist es bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG gerechtfertigt, an die der Statusfeststellung nachgelagerten Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn die angefochtenen Bescheide die Aufforderung beinhalten, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu melden und nachzuentrichten und noch während des laufenden Gerichtsverfahrens bezifferte Angaben zum Streitwert gemacht werden.
Fundstelle(n): QAAAF-75040
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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 14.12.2015 - L 5 KR 242/14 B
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