Verwaltungsrecht | Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung (OVG)
Die dauerhafte Nutzung einer
Wohnung in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt,
als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine
Nutzungsänderung dar, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg,
OVG 10 S 34.15).
Sachverhalt: Die Eigentümerin hatte ihre Wohnung in einem als Wohngebäude genehmigten Haus in Berlin - Prenzlauer Berg über Internetportale vermarktet und dauerhaft als Ferienwohnung vermietet. Das Bezirksamt Pankow untersagte die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte sowohl vor dem VG als auch dem OVG keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis stellt planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart dar, die sich von der auf Dauer angelegten allgemeinen Wohnnutzung unterscheidet.
Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss eine Baugenehmigung eingeholt werden.
Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen.
Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung.
Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
PAAAF-74829