1) Bei der Übertragung ertragbringenden Vermögens gegen dauernde Last muss der erzielbare Nettoertrag unter Berücksichtigung
einer Geringfügigkeitsgrenze von 10% ausreichen, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen.
2) Ist unklar und nach mehr als zwanzig Jahren auch nicht mehr aufklärbar, inwieweit die Reparaturaufwendungen bei der Ertragsberechnung
abzuziehende ordentliche Aufwendungen oder nicht abzuziehende außerordentliche Aufwendungen betrafen und ist unwahrscheinlich,
dass abzuziehende ordentliche Erhaltungsaufwendungen eine bestimmte Höhe überschritten haben, ist von einem ausreichenden
Nettoertrag jedenfalls dann auszugehen, wenn die Zahlungen bisher vom Finanzamt als dauernde Last anerkannt wurden.
3) Die Einbringung des Grundstücks in eine Personengesellschaft und die Übertragung der Gesellschaftsanteile unter Nießbrauchvorbehalt
ist keine schädliche Vermögensumschichtung, die den sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe beendet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2016 S. 205 Nr. 7 RAAAF-74824
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