1. Das Stammhaus des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist und das er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht,
um die im Auftrag des Arbeitgebers zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge
entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen, ist auch dann die regelmäßige Arbeitsstätte
des Berufskraftfahrers, wenn er mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb des Stammhauses verbracht
hat.
2. Der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es insoweit
an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAF-74811
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.10.2015 - 9 K 9101/12
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