gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung des FA
Haftung des Ausstellers unrichtiger Spendenbescheinigungen
Leitsatz
1. Ein Leistungsgebot muss Vollstreckungsschuldner, Gegenstand und Grund der Leistung angeben und Angaben enthalten, wann,
wo und wie die Leistung zu bewirken ist. Es handelt sich um einen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt. Die Anfechtung kann
aber nur mit Gründen erfolgen, die sich gegen die Zulässigkeit des Leistungsgebots richten, nicht hingegen mit Einwendungen
gegen die Steuerfestsetzung bzw. den Haftungstatbestand.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten
Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Erst während des Klageverfahrens vorgelegte Unterlagen bleiben insoweit außer Betracht.
3. Bei einer Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG (vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellte unrichtige Spendenbescheinigung)
sind die Finanzämter verpflichtet, die Körperschaft in Anspruch zu nehmen. Es kommt regelmäßig nicht in Betracht, die Haftung
überhaupt nicht geltend zu machen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1233 Nr. 15 UAAAF-74810
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