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Sonderregelungen für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen
EU-Kommission fordert Deutschland auf, seine Umsatzsteuer-Vorschriften zu ändern
Die Europäische Kommission hat am Deutschland förmlich aufgefordert seine Umsatzsteuer-Vorschriften für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen zu ändern. Die deutsche Sonderregelung in § 5 UStDV ist nach Ansicht der Kommission nicht von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) gedeckt und auch nicht als Vereinfachungsregelung zulässig. Die Bundesregierung hat nun zwei Monate Zeit, um auf die Aufforderung der Kommission zu reagieren.
I. Hintergrund
Der Leistungsort für Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich nach § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach wird die Beförderung einer Person dort besteuert, wo die Beförderung tatsächlich ausgeführt wird. Welchem Staat das Besteuerungsrecht zukommt, bestimmt sich somit danach, in welchem Land die Beförderungsstrecke zurückgelegt wird (sog. „Streckenprinzip“). Bei grenzüberschreitenden Beförderungen muss die Beförderungsleistung in einen inländischen und einen ausländischen Beförderungsteil aufgeteilt werden. Unter das deutsche UStG fällt dann nur der inländische Anteil (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Entgelt für den inländischen Beförderungsanteil wird durch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der zurückgelegten Strecken ermittelt. Grundsätzlich ist v...