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Sonstiges freies Vermögen beim Rangrücktritt
I. Begriffliches, Kategorien des Rangrücktritts
Der Rangrücktritt ist zuvörderst der Vermeidung eines insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestands als Gestaltungsinstrument zuzuordnen. Bei der Insolvenztabelle geht es in der Grundstruktur ebenso wie bei der Bilanzierung um die Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden, mögen sie auch zweckbetont u. U. unterschiedlich definiert sein. Dabei soll der Rangrücktritt für bestimmte Schulden diese aus dem Insolvenzstatus eliminieren, die unerwünschte Überschuldung also vermeiden. Aus bilanzrechtlicher Sicht schließt sich dann die Frage an, ob diese Schuldbeseitigung auch in der Handels- und Steuerbilanz Platz greift. Wenn ja, dann verwandelt sich eine bisherige Schuld in Eigenkapital mit der Folge eines buchmäßigen Gewinns, der möglicherweise auch der Besteuerung unterliegt, obwohl die Gesellschaft, also das Bilanzierungs subjekt, keinen substanziellen Beitrag zur Gestaltung des Rangrücktritts geleistet hat.
Die Rücktrittserklärungen werden im Schrifttum unterschiedlich kategorisiert. Wir halten uns hier an die Einteilung im . Danach gilt:
Beim einfachen Rangrücktritt tritt der Gläubiger mit seiner...